Vergangene Woche hat das Deutsche Bundesministerium der Finanzen die Veröffentlichung einer neuen Version der s.g. „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)“ bekanntgegeben. Die Spezifikationen wurden auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlich. Die aktuelle Version, 2.3, muss ab dem 1. Juli 2022 verwendet werden.
RetailForce integriert die enthaltenen Änderungen in die Fiskal Middleware.
Änderungen
Einen Großteil der Änderungen machen textuelle Ergänzungen und Klarstellungen aus, es wurden allerdings auch ein paar gravierendere Anpassungen fixiert.
Eine dieser wesentlichen Änderung an der DSFinV-K betrifft die Kassennummer (KASSE_SERIENNR). Zitat:
„Aus technischen Gründen dürfen weder Slash („/“) noch Unterstriche („_“) in der Seriennummer der Kasse verwendet werden.“
DSFinV-K, Anhang E Nr. 3, S. 69.
Im RetailForce System wird die Kassennummer für die Initialisierung des Fiskal Clients verwendet und im Cloud Portal, bei der Anlage eines neuen Terminals (=Kasse), im Feld „Terminal number“ eingetragen. Wir empfehlen bei der Vergabe von „Store number“ (Anlage neuer Store) und „Terminal number“ weder Slash („/“) noch Unterstriche („_“) zu verwenden, sondern ausschließlich Zahlen und Buchstaben – ohne Trennzeichen.
Die Zahlart „Guthabenkarte“ wurde, im Vergleich zur Vorversion, wesentlich ausführlicher beschrieben. Die Erläuterung orientiert sich an der EU-Richtlinie 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Wichtig: Guthabenkarten stellen bloße Zahlungsmittel dar und gelten als solche, wenn sie jederzeit und voraussetzungslos gegen den ursprünglich bezahlten (bzw. den noch nicht verwendeten) Betrag zurückgetauscht werden können. Sie entsprechen somit nicht Einzweckgutscheinen.
Weiters wurde eine kleine, aber entscheidende, textuelle Anpassung an der Bon Referenz gemacht. Die Kurzbeschreibung des Referenz Datums (DSFinV-K-Feld: REF_DATUM) wurde von: (v2.2) „Zeitstempel des Vorgangs, auf den referenziert wird“ auf: (v2.3) „Zeitstempel des Kassenabschlusses, auf den referenziert wird“ abgeändert.
In Anbetracht der Änderungen an der KassenSichV, welche im Sommer des vergangenen Jahres durch den Bundesrat beschlossen wurden (siehe dazu unseren Beitrag vom Juli 2021) fand auch eine Überarbeitung des Abschnittes: „Definition des QR-Codes für maschinell prüfbare Kassenbelege“ statt. Für die Darstellung des QR-Codes wird eine Kantenlänge von mind. 3 cm vorgeschrieben. Weitere Informationen zum QR-Code finden sich auch in unserem Solution-Center.
Aus heutiger Sicht können sämtliche Änderungen, welche sich aus der neuen Version der DSFinV-K ergeben, durch RetailForce implementiert werden, ohne Anpassung der Integration. Sollte sich an dieser Einschätzung etwas ändern, werden wir Sie rechtzeitig darüber informieren. Die Änderungen werden über eine neue Version des Fiskal Clients bereitgestellt, welche voraussichtlich Anfang der 2. Mai-Hälfte von uns veröffentlicht wird.